Wohnmobil mieten - Mietbedingungen

Wohnmobil mieten - Mietbedingungen für unsere Mietwohnmobile

Mietbedingungen für Miet-Wohnmobil

  1. Reservierung, Mietbedingungen und Schadensersatz

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff. 3. und 4. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen.

Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vor dem vereinbarten Mietbeginn fallen folgende Kosten an: bis zu 40 Tage 30 %,bis zu 30 Tage 50 % und ab 29 Tage: 80 % der vertraglich vereinbarten Gesamtmietkosten.

Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt, und es steht dem Vermieter der Mietpreis in voller Höhe zu. Der Schadensersatz (Mietpreis/-anteil) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schaden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu benennen, den der Vermieter allerdings aus wichtigem Grund zurückweisen kann. Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte dem Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen (z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch. Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet. Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle vereinbarte Mietpreis zu bezahlen, sofern der Vermieter das Fahrzeug nicht anderweitig vermieten kann. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen.

  1. Mietpreise

Es gilt die zur Zeit des Vertragsschlusses jeweils aktuelle Preisliste.

  1. Zahlungsweise

Spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von € 300.- zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist spätestens 14 Tage vor Mietbeginn zu bezahlen.

  1. Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe

der vereinbarten Selbstbeteiligung der Teil-Vollkaskoversicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde,

beträgt diese bei Caravans und Wohnmobilen 1500,00 € je Schadensfall. Wir empfehlen den Abschluss einer Kautionsversicherung. Die Bezahlung der Kaution hat per Vorabüberweisung, EC- oder Barzahlung bei Fahrzeugübergabe zu erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert und dokumentiert werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand bzw. entsprechend dem Zustandsbericht, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Das Fahrzeug wird dem Mieter in gereinigtem und vollgetanktem Zustand übergeben und ist in gereinigtem und vollgetanktem Zustand zurückzugeben. Ist die Reinigung ganz oder teilweise nicht erfolgt, so hat der Mieter die Reinigungspauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, die insoweit ausdrücklich Vertragsbestandteil ist, zu bezahlen. Der Mieter kann niedrigeren, der Vermieter höheren Reinigungsaufwand nachweisen.

  1. Kilometer-Begrenzung Wohnmobil

300 km pro Miettag sind frei. Jeder weitere Kilometer wird gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste (0,50 €/km) in Rechnung gestellt. Abweichende Freikilometer bei Kurzzeitmieten oder Mietangeboten entnehmen Sie dem jeweiligen Mietvertrag oder Angebot. Ab einer Mietdauer von 22 Tagen sind alle Kilometer inklusive.

  1. Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen und auch zurück zu geben. Die Fahrzeugübergabe erfolgt am Übergabetag zwischen 14:00 und 16:30 Uhr, die Rücknahme am Rücknahmetag zwischen 9:00 und 10:00 Uhr. Keine Übergabe / Rückgabe an Sonn- und Feiertagen und außerhalb der Geschäfts- oder Öffnungszeiten sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Bei Nichteinhaltung des Rückgabezeitraums behalten wir uns vor pro Stunde 20,00 € (Höchstbetrag Tagesmietpreis) zu berechnen.

  1. Führungsberechtigte

Das Mindestalter des Mieters und Fahrers beträgt 21 Jahre, der Fahrer muss seit mindestens 3 Jahr im Besitz der nötigen Fahrerlaubnis

sein. Für Wohnmobile wird eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B benötigt. Es ist zu beachten, dass

Wohnmobil-Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen

Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen

einer Fahrzeugkombination aus Pkw und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters. Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, zu verwenden.

  1. Schutzbrief

Unsere    Fahrzeuge    in    der     Mietflotte     sind     alle     mit     einem     Inlands-     oder     Auslandsschutzbrief     ausgestattet.    Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb Westeuropas zulässig – die Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, Polen, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

  1. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten.

  1. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung, z.B. Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150.- € ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 11).

  1. Haftung des Mieters

Der     Mieter     haftet     für     die      rechtzeitige      Rückgabe      des      Fahrzeugs      in      vertragsgemäßem      Zustand.   Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen (siehe Ziff. 13) oder der Mieter

(bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem. § 41 Abs.11 Ziff.6 StVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 7 oder 9 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einen nichtberechtigten Dritten überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls (insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs entstanden sind. Mängel und Schäden, welche nach erfolgter Außenreinigung des Fahrzeugs am Rückgabetag auftreten, werden nachträglich berechnet.

Der Mieter verpflichtet sich, für alle während der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Bußgelder, Abgaben und Strafen selbst zu haften.

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadensersatz, begrenzt auf das 10- fache des vereinbarten Nettomietzinses. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Für mittelbare Schäden haftet der Vermieter nicht. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt.

  1. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 10). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter selbst bei geringfügigen Schäden unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen. Die dem Vertrag zu Grunde gelegte Selbstbeteiligung bei Teil oder Vollkaskoschäden ist je Schadensfall zu entrichten.

  1. Servicepauschale und Fahrzeugzustand

Servicepauschale gemäß der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preisliste, fällt einmalig pro Anmietung an.

Beinhaltet die technische Überprüfung des Fahrzeugs

Beinhaltet die Außenreinigung des Fahrzeuges bei Fahrzeugrückgabe.

Betriebsbereite Übergabe des Fahrzeugs

Biologisch abbaubares Toilettenkonzentrat

Fahrzeuge werden innen und außen gereinigt übergeben.

Fahrzeuge sind innen gereinigt und mit geleerten Frisch- und Abwassertanks zurückzugeben

Ungereinigte und / oder nicht entleerte Toilette werden vom Vermieter in Rechnung gestellt.

Reinigungskosten bei ungereinigtem oder unzureichend gereinigtem Innenraum werden dem Mieter in Rechnung gestellt

  1. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

  1. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

  1. Sonstiges

Hunde/Haustiere sind nur in speziell ausgewiesenen Fahrzeugen gestattet. Bei Zuwiderhandlung muss der Mieter die anfallende Reinigungskosten tragen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/oder Tierhaare/-exkremente vorzufinden sind. In den Wohnmobilen darf aus hygienischen und feuerpolizeilichen Gründen nicht geraucht werden.

Weiter- bzw. Untervermietung ist nicht zulässig.

Mautgebühren und Verwarnungsgelder aus dem Ausland bezahlen wir direkt an die zuständige Behörde und stellen Sie Ihnen in Rechnung. Hierfür fällt eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 9,50 €/Anmietung an.

  1. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

  1. Zusätzliche Kosten:

Übergabe-/Servicepauschale Reisemobile: 150,00 €

Ausführliche Einweisung, Verlängerungskabel und Adapterstücke, Gießkanne, Gas 11 Kg, Frischwassertank aufgefüllt, Auffahrkeile, Toiletten-Chemie, Toilettenpapier, Warnwesten, Verbandskasten, Warndreieck, Parkscheibe, Markise, Außenreinigung des Fahrzeugs. Kostenloser PKW-Stellplatz während der Mietdauer.

Komplett Innenreinigung: 115,00 €

Nachreinigung: 80,00 €

Reinigungspauschale bei Hundenutzung: 250,00 €

Toilettenreinigung: 150,00€

Kilometerpauschale (€/km): 0,50 €